1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen von DroneVision360, Marc Österle, Kirchstraße 9, 79618 Rheinfelden (Baden), im Folgenden: „DroneVision360“, und ihren Kunden.
2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn DroneVision360 ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
3. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. DroneVision360 schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet DroneVision360 die Zahlung der Vergütung.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.
1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von DroneVision360 auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
2. Der Leistungsumfang wird durch das Angebot der DroneVision360 und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Änderungswünsche seitens des Kunden hinsichtlich des übermittelten Angebotes sind DroneVision360 mitzuteilen. Diese Mitteilung stellt kein Angebot des Kunden dar. DroneVision360 wird dem Kunden, insoweit möglich, ein angepasstes Angebot übermitteln, welches vom Kunden wie zuvor beschrieben anzunehmen ist. Der Auftrag wird von DroneVision360 nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
3. DroneVision360 behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
4. Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch DroneVision360 auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall DroneVision360 ausschließlich für eigene Leistung haftet.
5. Für die Erstellung der in Auftrag gegebenen Drohnenaufnahmen (Fotos, thermische Aufnahmen, 3D-Projekte) gelten besondere Ausführungsbedingungen, um die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. DroneVision360 klärt den Kunden zu den an der geplanten Aufstiegsstelle relevanten Vorschriften und Auflagen auf. Folgende generelle Rahmenbedingungen sind schon im Vorfeld zu berücksichtigen:
DroneVision360 überprüft die Wettervorhersagen und die Durchführbarkeit des Aufstieges. In der Regel kann bis 48 Stunden vor dem geplanten Termin die Durchführbarkeit des Termins eingeschätzt werden. Insoweit die Aufstiegsvoraussetzungen für den geplanten Termin nicht vorliegen, erfolgt eine kostenfreie Terminverschiebung.
6. Sofern möglich, kann DroneVision360 die beauftragten Drohnenaufnahmen in Eigenregie planen und auf Basis der Absprachen mit dem Kunden eigenständig erstellen. In der Regel erfolgt ein Vorabtermin mit dem Kunden, bei dem die Durchführung des Termins besprochen wird. Der Kunde kann auf Wunsch bei dem Aufstiegstermin anwesend sein. Insoweit kein gemeinsamer Termin mit dem Kunden gefunden werden kann, ist DroneVision360 unabhängig vom Kundenwunsch auch dazu berechtigt, den Termin ohne Beisein des Kunden durchzuführen. In diesem Fall plant DroneVision360 die Einsatzzeiten selbstständig in Abhängigkeit der gewünschten Wetter- und Lichtbedingungen innerhalb eines abgestimmten Zeitfensters und teilt dem Kunden den konkreten Aufstiegstermin mit.
Alternativ können feste Aufstiegstermine je nach Verfügbarkeit vereinbart werden. Sollte ein Aufstiegstermin aufgrund fehlender Wettervoraussetzungen nicht durchführbar sein, erfolgt eine kostenfreie Verschiebung des Termins. Sollte ein Termin kundenseitig verschoben werden, ist dies bis 48 Stunden vor dem Aufstiegstermin kostenfrei möglich. Bei einer kundenseitigen Verschiebung ab 48 Stunden vor dem Termin ist eine Ausfallpauschale von 10 % der vereinbarten Vergütung für den Aufstieg vom Kunden zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens seitens DroneVision360 vorbehalten.
7. Insoweit DroneVision360 mit der Erbringung von Auswertungen, Berichten, Gutachten oder anderen Nachberatungen beauftragt wird, stellt dies eine unabhängige und weisungsfreie Beratung des Kunden durch DroneVision360 dar und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Beratungen und Empfehlungen von DroneVision360 bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von DroneVision360 getätigten Empfehlungen.
8. Sollte die Vertragsausführung aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen unmöglich sein, wird das Vertragsverhältnis kostenfrei aufgelöst. Die Geltendmachung von Vergütungs- oder Schadensersatzansprüchen sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
1. Eine Frist beginnt – bzw. ein Termin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand DroneVision360 verlassen hat.
3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der DroneVision360 liegen, z. B. schlechte Witterungsbedingungen bei Dreharbeiten im Außenbereich, Betriebsstörungen – insbesondere bei Krankheit oder Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann DroneVision360 nicht haftbar gemacht werden. Insoweit Termine für Drehtage mit dem Kunden abgestimmt werden, kann der Kunde einen solchen Termin einmalig kostenfrei verschieben und einen Ausweichtermin festlegen. Bei nochmaliger Verschiebung des Termins durch den Kunden berechnet DroneVision360 eine Kostenpauschale von 25 % der Kosten für den vereinbarten Drehtag als Schadensersatz.
5. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von DroneVision360 angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.
1. Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben.
2. Die Durchführung der Leistungen erfolgt im Rahmen der geltenden Gesetze und Auflagen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Drohnenaufnahmen. DroneVision360 klärt den Kunden über die für die Dreharbeiten geltenden Rahmenbedingungen im Vorfeld auf. Ggf. erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen sind von dem Kunden selbst einzuholen, insoweit hierzu keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Dies gilt nicht für die Aufstiegserlaubnis oder ggf. die Erlaubnis des Befliegens in Flugverbotszonen. Diese wird von DroneVision360 eingeholt.
3. Die während eines Drehtages im Rahmen des Auftrages produzierten Drohnenaufnahmen werden binnen 5-7 Werktagen dem Kunden im Nachgang per Download-Link bereitgestellt. Der Link ist 30 Tage verfügbar. Sollte der Kunde es versäumt haben, in dieser Zeit die Unterlagen herunterzuladen, muss er sich an DroneVision360 wenden, damit der Kunde einen neuen Link erhält. Eine Speicherung der Aufnahmen und weitere ggf. vereinbarte Leistungen sind auf dem lokalen Server von DroneVision360 für 36 Monate inkludiert. Eine darüber hinausgehende Speicherung muss gesondert vereinbart werden.
1. DroneVision360 hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die vereinbarte Vergütung wird dem Kunden nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
2. Der Kunde kommt, insoweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird.
3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn DroneVision360 eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der DroneVision360 aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von DroneVision360 nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
5. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch DroneVision360, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch DroneVision360 vertragsgemäß ausgeführt worden.
1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen von DroneVision360 einen Projektleiter. Dieser steht DroneVision360 während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Kunde unterstützt DroneVision360 bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Informationen Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen.
3. Der Kunde übersendet DroneVision360 alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. DroneVision360 präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
4. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von DroneVision360 schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung.
5. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und DroneVision360 abgestimmt sowie dokumentiert.
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 7 Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird DroneVision360 diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.
2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, etwaigen Mehraufwand der DroneVision360 zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen, ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte der von DroneVision360 angefertigten finalen Arbeiten. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von DroneVision360 angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der DroneVision360, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst sind, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der DroneVision360 einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Werkes der DroneVision360 oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
2. Für die Einholung ggf. notwendiger Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) ist der Kunde selbst verantwortlich.
3. DroneVision360 behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten und Ergebnisse (z. B. Auswertungen) sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen insoweit hierin keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Die Parteien vereinbaren, dass dies keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsflicht dieser AGB darstellt. DroneVision360 ist insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Kunde überträgt hierfür DroneVision360 die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. DroneVision360 ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
4. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Kunden abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, sowie für das Rohmaterial, bleiben bei DroneVision360. Dies gilt auch für Leistungen der DroneVision360, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden. Eine Nutzung ist nur mit vorheriger Genehmigung der DroneVision360 gestattet.
1. DroneVision360 behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DroneVision360 nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch DroneVision360 ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern dies nicht von DroneVision360 ausdrücklich erklärt wird.
1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Kunde im Zeitraum von 24 Monaten nach Abnahme des Leistungsgegenstandes geltend machen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet DroneVision360 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DroneVision360 nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
6. § 10 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der DroneVision360.
7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen keine Anwendung.
1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen DroneVision360 Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist DroneVision360 zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann DroneVision360 Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann DroneVision360, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% der vereinbarten Vergütung fordern, wenn der Kunde weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Aufstiegstermin unberechtigt zurücktritt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
1. Insoweit die Parteien Zugang zu Informationen haben, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich behandelt werden, z. B. Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb einer Partei, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), hat er hierüber eine Verschwiegenheitspflicht.
Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem Kunden, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht zur Leistungserbringung nötig sind. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
2. Vertrauliche Informationen sind nicht solche,
3. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung schriftlich der anderen Partei angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung nach alleinigem Ermessen des Unternehmens anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.
1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
2. Insoweit DroneVision360 für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
1. DroneVision360 behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die DroneVision360 nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. DroneVision360 wird dem Kunden die abgeänderten AGB 6 Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von DroneVision360 seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch DroneVision360 berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.
Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):
Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist DroneVision360 nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der DroneVision360 zuständig ist. DroneVision360 ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Vertragssprache ist deutsch. Ein Vertragstext ist bei DroneVision360 gespeichert und kann jederzeit auf Wunsch des Kunden herausgegeben werden.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit DroneVision360 geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt, insoweit hierdurch eine Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligt wird.